TEST-ÖFFNUNGSZEITEN:
Mo 7:30 Uhr – 9:15 Uhr
Mi 7:30 Uhr - 9:15 Uhr & 19:00 Uhr - 19:30 Uhr
Do 7:30 Uhr - 9:15 Uhr
Fr 7:30 Uhr – 9:15 Uhr
Sa 7:30 Uhr – 9:15 Uhr & 19:00 Uhr -19:30 Uhr
Termine nur nach Terminabsprache zu den angegebenen Öffnungszeiten.
Es handelt sich um einen PoC-Antigentest.
Wir führen auch Kindertestungen duch (Speichel-Test) und bieten ein kinderfreundliches Ambiente sowie Outdoor-Testungen.
Terminvereinbarung (ohne geht nicht!):
Telefonische Sprechzeit zur Terminvergabe: Mo, Mi - Sa 9:30 - 10:00 Uhr
Tel.: 0152 23 51 69 86
Termine nur nach Vereinbarung innerhalb der Öffnungszeiten. Termine außerhalb der Öffnungszeiten, sowie dienstags und an Sonn- und Feiertagen, nur nach personeller Kapazität und räumlicher Verfügbarkeit der Teststelle. Die strikte Trennung des Ateliers- und Testbetriebs ist vorausgesetzt.
Das Testzentrum ist weiterhin im Standby. Bitte haben Sie Geduld, bis Klarheit über die neuen Regelungen herrscht.
Seit dem 16.01.23 gilt die sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung. Unsere Seite wird mit all ihren Informationen derzeit überarbeitet. Bis dahin können Sie sich direkt beim Bundesministerium für Gesundheit HIER informieren.
Wichtig: Wer berechtigt ist, kostenlose Test zu erhalten, finden Sie HIER.
Seit dem 16. Januar 2023 werden die Möglichkeiten einer Bürgertestung noch weiter eingeschränkt.
Für wen ist der Bürgertest dann noch kostenlos?
Die Bürgertestung wird nur noch für folgende Personengruppen fortgeführt:
Diese Aufzählung ist abschließend.
Ab dem 1. März 2023 entfallen voraussichtlich auch alle Möglichkeiten der Bürgertestung ersatzlos. Dann ist eine Bürgertestung auch für die vorstehend genannten Personengruppen nicht mehr möglich.
Wie weise ich nach, dass ich Anspruch auf eine kostenlose Bürgertestung habe?
Wer eine kostenlose Testung in Anspruch nehmen möchte, muss sich gegenüber der testenden Stelle ausweisen und einen Nachweis über die Anspruchsberechtigung erbringen. Weitere Informationen hierzu finden Sie in den FAQs zu COVID-19 Tests des Bundesministeriums für Gesundheit.
Alle Teststellen bieten eine Testung für die von der Bürgertestung weiterhin umfassten Personengruppen an. Gegebenenfalls besteht auch das Angebot einer anlasslosen (kostenpflichtigen) Testung. Dafür wenden Sie sich bitte an die jeweiligen Teststellen selbst.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den oben genannten Links oder der Seite corona-test-hessen.de.
*** Ab hier wird die Seite überarbeitet ***
Weitere Informationen, wie beispielhaft hier, finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit.
Das Bundesministerium für Gesundheit dazu: "Wenn Sie keinen der oben genannten Gründe für einen kostenlosen oder 3-Euro-Bürgertest haben (Angehörige, Risikokontakte etc.) und dennoch getestet werden wollen, ist das abhängig vom Angebot des Testzentrums weiterhin möglich, muss aber selbst bezahlt werden. Sie können sich auch zu Hause mittels eines Antigen-Selbsttests selbstständig testen."
Unsere bisherige Datenschutzerklärung finden Sie auf der Seite 2 der Einverständniserklärung und nehmen Sie mit Ihrer Unterschrift zur Kenntnis.
NEU: Bitte informieren Sie sich: Das Bundesministerium für Gesundheit hat die „Vierte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung vom 31. August 2022“ verabschiedet.
Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration äußert sich mit einem Schreiben an die Testzentren, wie Sie hier im Informationsschreiben lesen können.
Im Rahmen der Testverordnung (TestV / aktuell vierte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung vom 31. August 2022) und der Nationalen Teststrategie sind nur solche PoC-Antigentests erstattungsfähig, die auf der vom Gesundheitssicherheitsausschuss der Europäischen Union beschlossenen Gemeinsamen Liste von Corona-Antigen-Schnelltests (sogenannte Common RAT List) aufgeführt sind. (Quelle: Bundesgesundheitsministerium)
Tests, die isoliert nur den Speichel als Probenmaterial testen, sind für die EU-RAT-Liste nicht zulässig. Wer sich genauer informieren möchte, findet hier die pdf-Datei der EU Common List.
Die ACURA-Kliniken GmbH musste daher auf ein anderes Produkt umsteigen und hat sich hier für den EU-RAT gelisteten Green Spring 4 in 1 Test entschieden. Dieser Test ist ausgerichtet für die Untersuchung von Speichel, sowie Probenentnahmen aus dem vorderen Nasenraum, dem Rachen- oder auch tiefen Nasen-Rachen-Raum.
Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung werden seit dem 30. Juni 2022 Testkapazitäten noch gezielter eingesetzt. Bürgerinnen und Bürger haben weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf kostenlose Bürgertests. Bei Risikoexposition (z.B. Veranstaltungen in Innenräumen, Konzerte, Theater, Hochzeiten etc.) beteiligen sich Menschen, die sich testen lassen wollen, mit 3 Euro an den Bürgertests. Die Länder haben die Möglichkeit, die Eigenbeteiligung zu übernehmen.
Wer erhält kostenlose Bürgertests und wie wird die Testberechtigung nachgewiesen?
Nur bei Personen, die sich nicht impfen lassen können und Haushaltsangehörigen von nachweislich Infizierten ist zwingend der genannte Nachweis vorzulegen. Im Übrigen können auch andere Nachweise erbracht werden, sofern diese den Testgrund ausreichend darlegen. Neben dem Nachweis über den Testgrund ist in allen Fällen ein amtlicher Ausweis vorzulegen.
In welchen Fällen muss man für Tests 3 Euro zahlen und wie wird die Testberechtigung nachgewiesen?
Die Kosten anlassloser Tests werden nicht übernommen, die Tests können aber durch das Testzentrum angeboten werden.
Symptomatische Patientinnen und Patienten sollen sich nicht im Testzentrum, sondern in der Arztpraxis testen lassen. Sofern die Person einen positiven Schnell- oder Selbsttest vorlegt, besteht aber ein Anspruch auf bestätigende PCR-Testung.
Mitarbeitende in Krankenhäusern und Heimen werden in den Einrichtungen getestet. Nachzulesen hier.
Herzlichst
Kerstin Geduldig-Khalili und Team